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§ 3 TransV 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 392/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Market Maker

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Market Maker gemäß Paragraph 52, BörseG 2018, der die Ausnahme in Paragraph 130, Absatz 3, BörseG 2018 in Anspruch nehmen möchte, hat der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu melden, dass er die Market-Making-Geschäfte für einen bestimmten Emittenten führt oder zu führen gedenkt. Stellt der Market Maker seine Tätigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Emittenten ein, so hat er die zuständige Behörde darüber zu informieren.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass der Market Maker die Ausnahme gemäß Paragraph 130, Absatz 3, BörseG 2018 in Anspruch nehmen möchte und er von der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage ist, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er von der FMA verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke der Identifizierung zu führen.
  3. Absatz 3,Der Market Maker hat für den Fall, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates eine Market-Making-Vereinbarung zwischen dem Market Maker und der Börse oder zwischen dem Market Maker und dem Emittenten fordern, der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten die Vereinbarung auf Anfrage zu übermitteln.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199740