(2)Absatz 2,Für den Fall, dass der Market Maker die Ausnahme gemäß § 130 Abs. 3 BörseG 2018 in Anspruch nehmen möchte und er von der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage ist, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er von der FMA verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke der Identifizierung zu führen.Für den Fall, dass der Market Maker die Ausnahme gemäß Paragraph 130, Absatz 3, BörseG 2018 in Anspruch nehmen möchte und er von der FMA als der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten aufgefordert wird, die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden, ist es diesem Market Maker gestattet, diese Benennung durch jedes nachprüfbare Mittel vorzunehmen. Lediglich für den Fall, dass der Market Maker nicht in der Lage ist, die jeweiligen Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, kann er von der FMA verpflichtet werden, diese auf einem gesonderten Konto zum Zwecke der Identifizierung zu führen.