Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Transparenz-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 392/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte
§ 7.Paragraph 7,
Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in § 133 BörseG 2018 genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat. Für die Zwecke des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 2018 wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in Paragraph 133, BörseG 2018 genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199744