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§ 9 TransV 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 392/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Derivative Instrumente

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 131, BörseG 2018 vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die resultierende Situation in Bezug auf die Stimmrechte;
    2. Ziffer 2
      falls anwendbar, die Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels derer die Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden;
    3. Ziffer 3
      das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;
    4. Ziffer 4
      falls anwendbar bei Instrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder werden können;
    5. Ziffer 5
      Fälligkeitstermin oder Verfalltermin des Instruments;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Person des Inhabers;
    7. Ziffer 7
      Name des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien.
    Für die Zwecke der Ziffer eins, wird der Prozentsatz der Stimmrechte unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital berechnet, so wie sie vom Emittenten zuletzt gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BörseG 2018 veröffentlicht wurden.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungsfrist beträgt zwei Handelstage.
  3. Absatz 3,Die Mitteilung hat an den Emittenten der zugrunde liegenden Aktie sowie an die FMA und das Börseunternehmen zu ergehen. Die vorstehende Verpflichtung gilt nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Bezieht sich ein Finanzinstrument auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199746