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§ 5 QVV

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 394/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 394/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Querverkaufsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 394/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QVV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beschreibung sonstiger Merkmale des Pakets und seiner Bestandteile sowie der Risiken

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine angemessene Beschreibung hat auch eine Darlegung etwaiger Unterschiede zwischen den mit einem Paket verbundenen Risiken (Risikoprofil des Pakets) und den mit seinen einzelnen Bestandteilen verbundenen Risiken (Risikoprofile der Bestandteile), die jeweiligen Wechselwirkungen sowie etwaige Angaben zu wesentlichen, nicht in Paragraph 4, geregelten Merkmalen (sonstige Merkmale) zu umfassen.
  2. Absatz 2,Auf die Beschreibung sonstiger Merkmale einschließlich der Darlegung der Unterschiede in den verschiedenen Risikoprofilen und ihrer jeweiligen Wechselwirkungen findet Paragraph 4, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      diese Beschreibung in einer ebenso deutlich sichtbaren Form wie die Beschreibung gemäß Paragraph 4, abzufassen ist und
    2. Ziffer 2
      neben der irreführenden Beschreibung auch eine verfälschende Darstellung der Auswirkungen, die die sonstigen Merkmale und die mit dem Paket verbundenen Risiken für den Kunden haben, jedenfalls keine angemessene Beschreibung ist.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199775