Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
APAB-Dreiervorschlagsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) sind von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zur Prüfung des Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG (Dreiervorschlag) für jeden der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer folgende Informationen zu übermitteln:Der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) sind von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zur Prüfung des Antrags gemäß Paragraph 29, Absatz eins, APAG (Dreiervorschlag) für jeden der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer folgende Informationen zu übermitteln:
Informationen gemäß § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 der APAB-Angebotsinformationsverordnung, BGBl. II Nr. 396/2017, in der jeweils geltenden Fassung,Informationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, der APAB-Angebotsinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, Name und Anschrift des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie Namen der qualifizierten Assistenten,
die jeweiligen Stundensätze und die veranschlagten Stunden für den Qualitätssicherungsprüfer und die qualifizierten Assistenten,
Honorar für die Qualitätssicherungsprüfung,
Regelungen zu allfälligen Werkverträgen und
das Angebot des vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfers.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers ist unter ausschließlicher Verwendung des von der APAB auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40199783