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Art. 4

Fassungen
ab 01.02.2018 — BGBl. III Nr. 235/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.2018 BGBl. III Nr. 235/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2017,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2018BGBl. III Nr. 235/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Verfahren für die Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Einzelheiten zur Übertragung von Zuständigkeiten gemäß Artikel 3, samt den anzuwendenden Bestimmungen und Verfahren, sind in Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegt. Aktualisierungen von Anhang 1 werden von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart.

Anträge auf Übertragung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates bedürfen der schriftlichen Annahme durch die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates. Eine solche Annahme erfolgt durch eine Änderung der ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge).

(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde stellt sicher, dass die Leasingverträge mit den im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen im Einklang stehen.

(3) Bei Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung gilt Absatz 1 entsprechend. Er gilt auch für den Fall der Verlängerung einer sonstigen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.

(4) Die Zivilluftfahrtbehörden sind berechtigt, die Übertragung von Zuständigkeiten jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird 7 Tage nach Erhalt wirksam.

(5) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit für Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 3 Absatz eins, übertragen wurde, unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren Gesetze sowie anderer Vorschriften und Verfahren des Betreiberstaates.

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010105

Dokumentnummer

NOR40199825