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Art. 9

Fassungen
ab 01.02.2018 — BGBl. III Nr. 235/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.02.2018 BGBl. III Nr. 235/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2017,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2018BGBl. III Nr. 235/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer, Beilegung von Streitigkeiten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Unterzeichnungsdatum in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird es vorbehaltlich der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig angewandt.

(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(4) Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Beratung zwischen den Parteien beigelegt und dürfen nicht an ein internationales Gericht, ein Schiedsgericht oder zum Vergleich an einen Dritten verwiesen werden.

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010105

Dokumentnummer

NOR40199830