Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 235/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Beilegung von Streitigkeiten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Unterzeichnungsdatum in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird es vorbehaltlich der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig angewandt.
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(4) Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Beratung zwischen den Parteien beigelegt und dürfen nicht an ein internationales Gericht, ein Schiedsgericht oder zum Vergleich an einen Dritten verwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199830