Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2018
7,91 Cent/kWh;
bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2019
7,67 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 30% der Errichtungskosten (bezogen auf die Engpassleistung der Anlage), höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 250 Euro/kWpeak gewährt.
(2)Absatz 2,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Inbetriebnahme.
(3)Absatz 3,Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199839