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§ 6 ÖSET-VO 2018

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 408/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 408/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 408/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSET-VO 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2018
      7,91 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2019
      7,67 Cent/kWh.
    Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 30% der Errichtungskosten (bezogen auf die Engpassleistung der Anlage), höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 250 Euro/kWpeak gewährt.
  2. Absatz 2,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Inbetriebnahme.
  3. Absatz 3,Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010106

Dokumentnummer

NOR40199839