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§ 9 ÖSET-VO 2018

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 408/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 408/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 408/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSET-VO 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2018
      1. Litera a
        bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
        21,78 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        17,33 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
        14,77 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
        13,30 Cent/kWh;
      5. Litera e
        bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
        12,62 Cent/kWh;
      6. Litera f
        bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
        11,86 Cent/kWh;
      7. Litera g
        bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
        11,22 Cent/kWh;
      8. Litera h
        bei einer Engpassleistung von über 10 MW
        10,10 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2019
      1. Litera a
        bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
        21,56 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        17,16 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
        14,62 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
        13,17 Cent/kWh;
      5. Litera e
        bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
        12,49 Cent/kWh;
      6. Litera f
        bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
        11,74 Cent/kWh;
      7. Litera g
        bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
        11,11 Cent/kWh;
      8. Litera h
        bei einer Engpassleistung von über 10 MW
        10,00 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
      1. Litera a
        bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
        18,09 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        12,88 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
        10,61 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
        10,14 Cent/kWh;
      5. Litera e
        bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
        9,74 Cent/kWh;
      6. Litera f
        bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
        9,46 Cent/kWh;
      7. Litera g
        bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
        8,62 Cent/kWh;
      8. Litera h
        bei einer Engpassleistung von über 10 MW
        8,22 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. Litera a
        bei Antragstellung im Jahr 2018
        4,70 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei Antragstellung im Jahr 2019
        4,66 Cent/kWh.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. Litera a
        bei Antragstellung im Jahr 2018
        5,76 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei Antragstellung im Jahr 2019
        5,70 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012 werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
  4. Absatz 4,Bei Kombination der in Absatz eins bis 3 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Tarife gemäß Absatz 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Schlagworte

Hybridanlage

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010106

Dokumentnummer

NOR40199842