Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 558/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 558 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Entgelt für Messleistungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt:
Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)
2,40;
Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Absatz eins, genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
Tarifschaltung bzw. Lastschaltung
1,00;
Prepaymentzählung, soweit sie durch ein intelligentes Messgerät erfolgt,
0,00;
sonstige Prepaymentzählung
1,60.
(4)Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 Messeinrichtungen gemäß Absatz eins,
20,00;
Messeinrichtungen gemäß Abs. 2Messeinrichtungen gemäß Absatz 2
150,00.
Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021
Dokumentnummer
NOR40240087