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§ 1 EMo-V

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 403/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201831.12.2022 BGBl. II Nr. 403/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 403/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2022

Abkürzung

EMo-V

Index

58/02 Energierecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
    1. Ziffer eins
      „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
    2. Ziffer 2
      „Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
    3. Ziffer 3
      „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages in Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
    4. Ziffer 4
      „Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
    5. Ziffer 5
      „Endabrechnung“ eine dem Kunden nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses zu legende Rechnung;
    6. Ziffer 6
      „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
    7. Ziffer 7
      „Erhebungsstichtag“ den Tag und Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
    8. Ziffer 8
      „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
    9. Ziffer 9
      „Neuanschluss“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses;
    10. Ziffer 10
      „öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zu Paragraph 15, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, (ElWOG 2010), zu gewähren ist;
    11. Ziffer 11
      „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt,
    12. Ziffer 12
      „Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;
  2. Absatz 2,„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
    2. Ziffer 2
      „Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
      Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, um einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
  3. Absatz 3,Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades der statistischen Stelle der Europäischen Union (Eurostat) und unterscheidet:
    1. Ziffer eins
      überwiegend ländliche Gebiete;
    2. Ziffer 2
      intermediäre Gebiete;
    3. Ziffer 3
      überwiegend städtische Gebiete.
  4. Absatz 4,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
  5. Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 6,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20010112

Dokumentnummer

NOR40199888