Rechtstracker.at

§ 2 EMo-V

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 403/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201831.12.2022 BGBl. II Nr. 403/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 403/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2022

Abkürzung

EMo-V

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Erhebungen

Netzbetreiber

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten und nach Verbraucherkategorien zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der eingeleiteten und durchgeführten Lieferantenwechsel, letztere getrennt in Zu- und Abgänge;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Anmeldungen und Abmeldungen von Zählpunkten;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netzbenutzers, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netznutzungsvertrages.
  2. Absatz 2,Die Netzbetreiber haben jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzutritt sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der eingegangenen vollständigen Anträge auf Netzzugang sowie deren gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der durchgeführten Neuanschlüsse sowie die gesamte Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen für deren Herstellung;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste sowie die gesamte dafür aufgewandte Bearbeitungsdauer in Stunden;
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der gestellten Endabrechnungen unter Angabe der Anzahl der nach Verstreichen der Frist gemäß Paragraph 82, Absatz 6, ElWOG 2010 übermittelten Endabrechnungen;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung bzw. Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 getrennt nach Verbraucherkategorien;
    8. Ziffer 8
      die gesamte Abgabe an Endverbraucher getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten.
  3. Absatz 3,Die Netzbetreiber haben jeweils getrennt nach Bundesländern zu melden:
    1. Ziffer eins
      für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr die Abgabe an Endverbraucher;
    2. Ziffer 2
      für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte.
  4. Absatz 4,Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Zählpunkte und Endverbraucher jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der installierten Messgeräte mit Prepaymentzählung getrennt nach Verbraucherkategorien.
  5. Absatz 5,Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache der Unterbrechung, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

Schlagworte

Zugang, Wartungsdienst, Netzebene

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20010112

Dokumentnummer

NOR40199889