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§ 3 EMo-V

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 403/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201831.12.2022 BGBl. II Nr. 403/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 403/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2022

Abkürzung

EMo-V

Index

58/02 Energierecht

Text

Lieferanten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden:
    1. Ziffer eins
      für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember den mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreis ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr:
      1. Litera a
        die Anzahl der Zu- und Abgänge von Zählpunkten unter jeweiliger Angabe der Anzahl der Lieferantenwechsel;
      2. Litera b
        die prognostizierte Jahresabgabemenge laut Wechselinformation jeweils von zu- und abgegangenen Zählpunkten von Endverbrauchern und davon die prognostizierte Jahresabgabemenge von Zählpunkten von Endverbrauchern, die einen Lieferantenwechsel vollzogen haben;
      3. Litera c
        die Abgabe an Endverbraucher;
    3. Ziffer 3
      zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der belieferten Zählpunkte und Endverbraucher.
  2. Absatz 2,Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung bzw. Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010.
  3. Absatz 3,Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung zu melden.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20010112

Dokumentnummer

NOR40199890