Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 1
Ziel dieses Übereinkommens ist die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Grundlagen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind der freie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und gemeinsame Regeln, auch in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Sozialvorschriften und Umweltschutz. Zu diesem Zweck werden in diesem Übereinkommen die Regeln festgelegt, die zwischen den Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen gelten. Diese Regeln schließen die Bestimmungen ein, die in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.Ziel dieses Übereinkommens ist die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums. Grundlagen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind der freie Marktzugang, die Niederlassungsfreiheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und gemeinsame Regeln, auch in den Bereichen Flug- und Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Sozialvorschriften und Umweltschutz. Zu diesem Zweck werden in diesem Übereinkommen die Regeln festgelegt, die zwischen den Vertragsparteien unter den nachstehenden Bedingungen gelten. Diese Regeln schließen die Bestimmungen ein, die in den in Anhang römisch eins aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder damit zusammenhängende, in Anhang I aufgeführte Angelegenheiten betreffen.Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder damit zusammenhängende, in Anhang römisch eins aufgeführte Angelegenheiten betreffen.
Dieses Übereinkommen umfasst Artikel, in denen allgemein festgelegt ist, wie der gemeinsame europäische Luftverkehrsraum funktioniert (im Folgenden als „Hauptübereinkommen“ bezeichnet), Anhänge, wobei Anhang I die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthält, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommens gelten, sowie Protokolle, von denen mindestens eines für jede assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregelungen festlegt.Dieses Übereinkommen umfasst Artikel, in denen allgemein festgelegt ist, wie der gemeinsame europäische Luftverkehrsraum funktioniert (im Folgenden als „Hauptübereinkommen“ bezeichnet), Anhänge, wobei Anhang römisch eins die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthält, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Hauptübereinkommens gelten, sowie Protokolle, von denen mindestens eines für jede assoziierte Partei die für sie geltenden Übergangsregelungen festlegt.
Schlagworte
Flugsicherheit
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200116