Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 19
Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. Enthält eine vom Gemischten Ausschuss getroffene Entscheidung die an eine Vertragspartei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis.
Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses werden in den Amtsblättern der Europäischen Union und der Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums veröffentlicht. Bei jeder Entscheidung ist das Datum ihrer Umsetzung durch die Vertragsparteien zusammen mit anderen Informationen, die für die Wirtschaftsbeteiligten voraussichtlich von Belang sind, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200134