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Art. 19

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 237/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 19

  1. Ziffer eins
    Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. Enthält eine vom Gemischten Ausschuss getroffene Entscheidung die an eine Vertragspartei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis.
  2. Ziffer 2
    Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses werden in den Amtsblättern der Europäischen Union und der Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums veröffentlicht. Bei jeder Entscheidung ist das Datum ihrer Umsetzung durch die Vertragsparteien zusammen mit anderen Informationen, die für die Wirtschaftsbeteiligten voraussichtlich von Belang sind, anzugeben.

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200134