Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
DRITTLÄNDER UND INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
ARTIKEL 24
Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Artikel 25 und 26 im Rahmen des Gemischten Ausschusses
zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und
zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte auf diesem Gebiet.
Die Konsultationen gemäß Absatz 1 werden innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen oder in dringenden Fällen so bald wie möglich durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200139