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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 237/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 237/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 8

  1. Ziffer eins
    Im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens und unbeschadet der in Anhang römisch eins aufgeführten einschlägigen Rechtsakte sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats oder eines Partners des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gegründet wurden und ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums haben, natürlichen Personen, die Staatsangehörige von EG-Mitgliedstaaten oder Partnern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums sind, gleichgestellt.
  2. Ziffer 2
    „Gesellschaften oder sonstige Unternehmen“ sind Gesellschaften oder sonstige Unternehmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, einschließlich der Genossenschaften, und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200123