Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veröffentlichungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
VeröffentlichungsV 2018
Text
Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots
§ 10.Paragraph 10,
Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung. Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den Paragraphen 4 bis 8 dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200216