Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veröffentlichungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 13/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Abkürzung
VeröffentlichungsV 2018
Text
Außerkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002 – VeröffentlichungsV 2002), BGBl. II Nr. 112/2002, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002 – VeröffentlichungsV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2002,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Dokumentnummer
NOR40200220