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§ 6 VeröffentlichungsV 2018

Fassungen
ab 19.01.2018 — BGBl. II Nr. 13/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.01.2018 BGBl. II Nr. 13/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veröffentlichungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.01.2018BGBl. II Nr. 13/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VeröffentlichungsV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung von Änderungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ändert der Emittent seine Entscheidungen betreffend die Angaben in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 bis 9, sind die Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen. Betrifft die Änderung Aktienoptionen, so ist sowohl das Ausmaß der bisher eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen als auch das Ausmaß der weiteren oder neu eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht unabhängig davon, ob die Änderung gesellschaftsrechtlich oder kapitalmarktrechtlich zulässig ist.
  2. Absatz 2,Die zu veröffentlichenden Angaben sind der FMA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Der Veröffentlichungspflicht gegenüber dem anlagesuchenden Publikum kann auf einer öffentlich zugänglichen Seite im Internet entsprochen werden; diesfalls ist Paragraph 5, Absatz 4, zu beachten.

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20010135

Dokumentnummer

NOR40200212