Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 8/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 8/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2018,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 8/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Professoren, Lehrer und Forscher

  1. Absatz eins,
    Eine natürliche Person, die einen der Vertragsstaaten zu Unterrichts- oder Forschungszwecken an einer Universität, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Lehranstalt besucht und die unmittelbar vor diesem Besuch im anderen Vertragsstaat ansässig war, ist von der Besteuerung für Vergütungen für diese Unterrichts- oder Forschungstätigkeit für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft in diesem anderen Vertragsstaat für diesen Zweck befreit.
  2. Absatz 2,
    Eine Befreiung nach Absatz 1 kommt nicht für Vergütungen für Forschungstätigkeiten zur Anwendung, die nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Vorteil einer bestimmten Person oder von Personen ausgeübt werden.

Schlagworte

Unterrichtszweck, Unterrichtstätigkeit

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20010139

Dokumentnummer

NOR40200256