Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2018 dürfen höchstens 6 120 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden. Im Jahr 2018 dürfen höchstens 6 120 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NAG erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40200332