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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2018 — BGBl. III Nr. 18/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2018 BGBl. III Nr. 18/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2018,

Typ

Vertrag - Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2018BGBl. III Nr. 18/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Das Gemeinsame Zentrum wird mit einem Amtsschild gekennzeichnet.
  2. Absatz 2,Die Koordinatoren regeln die Aufteilung der Räumlichkeiten sowie der Ausstattung des Gemeinsamen Zentrums schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei ist die Zahl der entsandten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen. Die Koordinatoren stimmen dies im Voraus mit den Entsendebehörden ab.
  3. Absatz 3,Der Betrieb des Gemeinsamen Zentrums erfolgt rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Die Einzelheiten zur Anwesenheit der Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum werden in der Geschäftsordnung geregelt.
  4. Absatz 4,Die Arbeitssprache im Gemeinsamen Zentrum ist deutsch.

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010143

Dokumentnummer

NOR40200350