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Art. 8

Fassungen
ab 01.02.2018 — BGBl. III Nr. 18/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.02.2018 BGBl. III Nr. 18/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2018,

Typ

Vertrag - Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2018BGBl. III Nr. 18/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung tritt spätestens an dem Tag außer Kraft, an dem der Polizei- und Justizvertrag außer Kraft tritt, es sei denn, dieser wird durch eine andere vertragliche Regelung ersetzt.

Geschehen zu Passau am 28. März 2017 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010143

Dokumentnummer

NOR40200353