Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR40200358