Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
Geltungsdauer und Kündigung
1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich mittels Verbalnote jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
NOR40200361