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Art. 1

Fassungen
ab 01.02.2018 — BGBl. III Nr. 21/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.2018 BGBl. III Nr. 21/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines Generalkonsulates der Republik Österreich in Chengdu (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2018,

Typ

Vertrag - China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2018BGBl. III Nr. 21/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Volksrepublik China erklärt sich mit der Errichtung des Generalkonsulates der Republik Österreich in Chengdu, mit einem die Provinz Sichuan, die Provinz Guizhou, die Provinz Yunnan und die regierungsunmittelbare Stadt Chonqing umfassenden Konsularbezirk einverstanden.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung der Republik Österreich erklärt sich mit dem Recht der Volksrepublik China eine konsularische Vertretung in der Republik Österreich zu errichten, einverstanden. Der Standort und der Konsularbezirk werden auf diplomatischem Weg festgelegt.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China leisten einander jegliche erforderliche Unterstützung und Erleichterung bei der Errichtung der oben genannten konsularischen Vertretungen und bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, den einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften der beiden Länder und dem Grundsatz der Reziprozität.
  4. Ziffer 4
    Jegliche aus der konsularischen Beziehung der beiden Länder entstehenden Fragen werden im Sinne des Grundsatzes der Reziprozität, des Völkerrechts und der internationalen Praxis, einschließlich des Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen1 vom 24. April 1963, durch freundschaftliche Konsultationen geklärt.
    Wenn der oben genannte Inhalt von der Volksrepublik China in einer vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China ausgestellten Antwortnote bestätigt wird, stellen diese Eröffnungsnote und die Antwortnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China dar, das am ersten Tag des zweitfolgenden Monats, nachdem die Österreichische Botschaft in China die Antwortnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China erhalten hat, in Kraft tritt.

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010145

Dokumentnummer

NOR40200364