Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 23 – Zeugenschutz
Stellt eine Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf einen Zeugen, welcher der Gefahr der Bedrohung ausgesetzt ist oder Schutz benötigt, so bemühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei und die der ersuchten Vertragspartei, Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40200388