Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 31 – Beitritt
1 Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
3 Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR40200395