Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Spezifische Sendungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet. (2)Absatz 2,Die Untersuchung hat
an der Eintrittstelle gemäß § 26 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oderan der Eintrittstelle gemäß Paragraph 26, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder
im Falle der Weiterleitung gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 am Bestimmungsortim Falle der Weiterleitung gemäß Paragraph 29, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 am Bestimmungsort
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß Paragraph 29, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208518