Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Gebühren
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Einführer haben für
die Freigabe der Sendung oder
die Durchführung einer amtlichen Maßnahme
eine Gebühr zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet.Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet.
(3)Absatz 3,Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat.Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Die Gebühr ist vom Bundesamt für Wald anlässlich der Freigabe der Sendung oder der Anordnung einer amtlichen Maßnahme dem Einführer vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 kundzumachen. In diesem Tarif sind im Bedarfsfalle Tarifposten für unterschiedliche Kontrollfrequenzen festzulegen.Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kundzumachen. In diesem Tarif sind im Bedarfsfalle Tarifposten für unterschiedliche Kontrollfrequenzen festzulegen.
(6)Absatz 6,Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991.Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. (7)Absatz 7,Die Gebühr verbleibt beim Bundesamt für Wald.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40200571