Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 26/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2018,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
TITEL ITITEL römisch eins
WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(1)Absatz eins,Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:Soweit in Anhang römisch eins nichts anderes bestimmt ist, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:
das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken)
beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen und
die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
(2)Absatz 2,Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:
für die Luftfahrtunternehmen Marokkos: das Recht, im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist,
für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft: das Recht, im Gebiet Marokkos Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet Marokkos ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Dokumentnummer
NOR40200596