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Art. 21

Fassungen
ab 19.03.2018 — BGBl. III Nr. 26/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute19.03.2018 BGBl. III Nr. 26/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

19.03.2018BGBl. III Nr. 26/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

TITEL römisch drei
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 21

Auslegung und Durchführung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, insbesondere in Bezug auf die in Anhang römisch sechs aufgeführten Verordnungen und Richtlinien im Bereich des Luftverkehrs.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen, die diese Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß diesem Abkommen durchführt, alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.
  4. Absatz 4,Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch das Abkommen übertragenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten, die Interessen der anderen Vertragspartei berühren und die Behörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, so werden die Behörden dieser anderen Vertragspartei umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200615