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Art. 27

Fassungen
ab 19.03.2018 — BGBl. III Nr. 26/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute19.03.2018 BGBl. III Nr. 26/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

19.03.2018BGBl. III Nr. 26/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 27

Änderungen

  1. Absatz eins,Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss davon in Kenntnis. Die Änderung des Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Gemeinsame Ausschuss kann auf Vorschlag einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesem Artikel entscheiden, die Anhänge des Abkommens zu ändern.
  3. Absatz 3,Nach diesem Abkommen bleibt es jeder Vertragspartei unbenommen, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang römisch sechs aufgeführten Bereich einseitig neue Rechtsvorschriften zu erlassen oder ihre geltenden Rechtsvorschriften zu ändern.
  4. Absatz 4,Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften, so setzt sie die andere Vertragspartei davon so bald und so umfassend wie möglich in Kenntnis. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss erfolgen.
  5. Absatz 5,Erlässt eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften oder ändert sie ihre Rechtsvorschriften im Luftfahrtbereich oder einem damit zusammenhängenden, in Anhang römisch sechs aufgeführten Bereich, so setzt sie die andere Vertragspartei davon innerhalb von dreißig Tagen nach Annahme der Rechtsvorschriften in Kenntnis. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien führt der Gemeinsame Ausschuss danach innerhalb von sechzig Tagen einen Meinungsaustausch über die Auswirkungen solcher neuen oder geänderten Rechtsvorschriften auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens durch.
  6. Absatz 6,Der Gemeinsame Ausschuss
    1. Litera a
      trifft eine Entscheidung zur Änderung von Anhang römisch sechs, um darin gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder
    2. Litera b
      trifft eine Entscheidung, dass die betreffenden neuen oder geänderten Rechtsvorschriften als mit diesem Abkommen vereinbar anzusehen sind, oder
    3. Litera c
      beschließt innerhalb einer annehmbaren Frist eine andere Maßnahme zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200621