Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2018,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
§ 7Paragraph 7
Änderungen
Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR40200652