Rechtstracker.at

Anl. 1.1

Fassungen
ab 29.03.2018 — BGBl. II Nr. 52/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1.1 heute29.03.2018 BGBl. II Nr. 52/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins Punkt eins

Inkrafttretensdatum

29.03.2018BGBl. II Nr. 52/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Beachte

Tritt hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft vergleiche Paragraph 2, Absatz eins,).

Text

Anlage 1.1

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Landwirtschaft

 

5.1

Pflanzenbau2 3

(römisch eins)

5.2

Nutztierhaltung2 3

(römisch eins)

5.3

Biologische Landwirtschaft

römisch eins

5.4

Forstwirtschaft

römisch zwei

5.5

Landtechnik und Bauen2

(römisch eins)

5.6

Ländliche Entwicklung

römisch zwei

5.7

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.8

Laboratorium

römisch eins

5.9

Landwirtschaftliches Praktikum

(römisch fünf a)

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache5

(römisch eins)

 

Landwirtschaft – Spezialgebiete2 6

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht7

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

7 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. bis römisch vier. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Schlagworte

Naturwissenschaft, Projektmanagement

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20010165

Dokumentnummer

NOR40200863