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Anl. 4 AEV Zellstoff und Papier

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 407.04.201823.05.2019 BGBl. II Nr. 62/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Zellstoff und Papier

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

ANLAGE D

Emissionsbegrenzungen für die Indirekteinleitung von Abwasser aus der Herstellung von Papier gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 8

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch eins, römisch zwei und römisch drei umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch vier und römisch fünf beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.

Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Brutto-Produktionskapazität für Papier lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

römisch fünf

Temperatur a

°C

40

40

40

40

40

Abfiltrierbare Stoffe b, c

mg/l

250

250

250

250

250

pH-Wert

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

6,5–9,5

Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N d, e

mg/l

15

20

20

15f

15

Sulfat g

mg/l

200

200

200

200

200

Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl h, i

kg/t

0,010

0,010

0,010

0,0150

0,030

Tabelle 2 – Jahreswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die tatsächlich (netto) produzierte Tonne Papier lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

römisch fünf

Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N d, e

kg/t

0,10

0,09 j

0,10 j

0,10 j

0,15 k

Abbaubarkeit – , Zahn-Wellens-Verfahren l

%

90

90

90

90

90

Papiersorten

römisch eins

ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier

römisch zwei

aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier

römisch drei

aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier

römisch vier

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier

römisch fünf

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier

__________________

a Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt. Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage C) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage C Tabelle 1 für TNb als auch eine NH4-N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.

f Für die Herstellung von geleimten Papieren gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/l. Fußnote e bleibt unberührt.

g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).

h Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

i Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von

  1. Ziffer eins
    0,15 kg/t für nassfeste Papiere mit mindestens 25% relativem Nassbruchwiderstand.
  2. Ziffer 2
    0,09 kg/t für nassfeste Papiere mit weniger als 25% relativem Nassbruchwiderstand.

j Für die Herstellung von Hygienepapier gilt eine um den Faktor 1,3 höhere Emissionsbegrenzung.

Fußnote e bleibt unberührt.

k Bei der Herstellung von sehr leichten Spezialpapieren (im Jahresmittel ≤ 30 g/m²) oder bei sehr häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel ≥ 5 Wechsel pro Tag) sind entgegen Paragraph 4, Absatz eins, ausschließlich die Tageswerte einzuhalten.

l Die Festlegung für den Parameter „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC oder CSB. Wenn das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vor der Indirekteinleitung vorgereinigt wird, so kann die Emissionsbegrenzung auf die Abbauleistung über die gesamte Reinigungskette bezogen werden. Im Einzelfall ist daher die Vorschreibung einer entsprechend reduzierten Abbaubarkeit möglich.

Schlagworte

Holzstoff, Holz-, Kanalisationsanlage, Nitratstoff

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40215089