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§ 4 AEV Zellstoff und Papier

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 407.04.201823.05.2019 BGBl. II Nr. 62/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Zellstoff und Papier

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
  2. Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er an 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages unterschritten wird.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
    2. Ziffer 2
      Für den Parameter Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Test gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller Messwerte nicht kleiner ist als der Jahreswert.
  4. Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2,
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messung des Abwasseranfalles, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes,
    2. Ziffer 2
      tägliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe,
    3. Ziffer 3
      tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf oder, alternativ dazu, Gesamter org. geb. Kohlenstoff,
    4. Ziffer 4
      wöchentliche Messung der Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf, Gesamter geb. Stickstoff, Phosphor-Gesamt,
    5. Ziffer 5
      monatliche Messung des Parameters AOX bei Herstellung von elementarchlorfrei (ECF) gebleichtem Sulfatzellstoff,
    6. Ziffer 6
      alle zwei Monate eine Messung des Parameters AOX bei Herstellung von ECF-gebleichtem Sulfit- oder Magnefitzellstoff oder von Papier.
  6. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Schlagworte

Sulfitzellstoff

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40215086