Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
ARTIKEL 11
Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Kapazitätsausbau in der öffentlichen Verwaltung zu verstärken. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann den Meinungsaustausch über bewährte Methoden für das Management, die Erbringung von Dienstleistungen, die Stärkung institutioneller Kapazitäten und die Gewährleistung von Transparenz umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40201043