Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 19

Rechte des geistigen Eigentums

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beimessen und sichern zu, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ebensolchen Durchsetzung dieser Rechte im Einklang mit den bewährten Methoden und internationalen Normen zu treffen, zu deren Anwendung sich die Vertragsparteien verpflichtet haben.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Festlegung und Durchführung von Programmen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, die zur Förderung technologischer Innovation und zum freiwilligen Technologietransfer sowie zur Ausbildung der Humanressourcen beitragen, und arbeiten innerhalb der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bei der Umsetzung der Entwicklungsagenda zusammen.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben, auch was deren Schutz betrifft, und im Bereich des Schutzes von Pflanzensorten zu verstärken, wobei sie unter anderem gegebenenfalls die Rolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) berücksichtigen.

(4) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen über Vorgehensweisen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums und die Verhütung der Verletzung dieser Rechte – insbesondere die Bekämpfung der Nachahmungen und Piraterie – aus, insbesondere durch eine Zollzusammenarbeit und andere geeignete Kooperationsformen, sowie über die Errichtung und Stärkung von Einrichtungen für die Kontrolle und den Schutz dieser Rechte.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201051