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Art. 23

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 23

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und den dazugehörigen Zusatzprotokollen sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, diese Übereinkommen sowie andere für die Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte zu fördern und umzusetzen.

(2) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Ressourcen umfasst die Zusammenarbeit auch Maßnahmen und Projekte zum Kapazitätsausbau.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften über ihre Strafverfolgungsbehörden, –agenturen und –dienste zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Bekämpfung der von der grenzüberschreitenden Kriminalität ausgehenden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, –agenturen und –diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren, einschließlich der Inanspruchnahme der Nationalen Zentralbüros von Interpol über das Interpol-Kommunikationsnetzwerk I-24/7 oder eines ähnlichen Systems für den Informationsaustausch.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201055