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Art. 28

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch sechs
WIRTSCHAFTS- UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT SOWIE ANDERE SEKTOREN

ARTIKEL 28

Beschäftigung und Soziales

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, einschließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen Kohäsion, der in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zusammenarbeit sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Entwicklung von Kompetenzen, Geschlechtergleichstellung und menschenwürdige Arbeit, mit der Absicht, die sozialen Aspekte der Globalisierung zu vertiefen.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und die Reduzierung der Armut zu fördern, wie dies von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 24. Oktober 2005 in ihrer Resolution Nr. 60/1 (Ergebnisse des Weltgipfels) und der Ministererklärung des hochrangigen Teils des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006 (VN-Wirtschafts- und Sozialrat E/2006/L.8 vom 5. Juli 2006) bestätigt wurde. Die Vertragsparteien berücksichtigen die jeweils charakteristische und unterschiedliche Art ihrer Wirtschafts- und Soziallage.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den IAO-Übereinkommen, zu deren Vertragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, und kommen überein, bei den von ihnen vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten zur technischen Hilfe zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem zum Dialog, zur Zusammenarbeit und zu Maßnahmen von beiderseitigem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene wie bei den Vereinten Nationen, der IOM, der IAO, dem ASEM und der EU-ASEAN-Partnerschaft.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201060