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Art. 37

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 37

Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU

Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, ein für die wirtschaftliche Entwicklung günstiges Klima zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), unter anderem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:

  1. Litera a
    Förderung der Vernetzung von Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere von KMU, zum Informations- und Erfahrungsaustausch, zum Feststellen der Perspektiven in Sektoren von gemeinsamen Interesse, zum Technologietransfer und zur Stärkung von Handel und Investitionen;
  2. Litera b
    Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen insbesondere KMU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können;
  3. Litera c
    Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilotprojekten und besonderen Programmen gemäß deren spezifischen Bestimmungen;
  4. Litera d
    Förderung von Investitionen und Jointventures zur Anregung von Technologietransfers, Innovation, Modernisierung, Diversifizierung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung;
  5. Litera e
    Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und Kleinstbetriebe;
  6. Litera f
    Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie Unterstützung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion;
  7. Litera g
    Entwicklung gemeinsamer Forschungsprojekte in ausgewählten Wirtschaftszweigen und Zusammenarbeit bei dem Ausbau von Kapazitäten auch in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften nach einvernehmlicher Vereinbarung.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201069