Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
ARTIKEL 4
Regionale und bilaterale Zusammenarbeit
In jedem Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen können beide Seiten im gegenseitigen Einvernehmen auch im Rahmen von Maßnahmen auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen zusammenarbeiten, wobei der Schwerpunkt auf den unter die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Philippinen fallenden Fragen liegt und die regionalen Entscheidungsprozesse des betreffenden regionalen Zusammenschlusses zu berücksichtigen sind. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40201036