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Art. 45

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 45

Gesundheit

(1) Die Vertragsparteien anerkennen und bestätigen, dass das Thema Gesundheit überaus wichtig ist. Daher vereinbaren die Vertragsparteien, im Gesundheitssektor, darunter in den Bereichen der Reform des Gesundheitssystems, wichtiger übertragbarer Krankheiten und anderer Gesundheitsrisiken, nicht übertragbarer Krankheiten sowie internationaler Gesundheitsabkommen zusammenzuarbeiten, um die Gesundheit und die nachhaltige Entwicklung des Gesundheitssektors zum beiderseitigen Nutzen zu verbessern.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt in folgender Form:

  1. Litera a
    Programme für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Bereiche, einschließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme, der Gesundheitsdienstleistungen, der reproduktiven Gesundheitsdienste für Arme sowie sozial schwache Frauen und Gemeinschaften, gesundheitspolitische Steuerung einschließlich der besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen, der Finanzierung der Gesundheitsfürsorge, der Gesundheitsinfrastruktur und Informationssysteme sowie Gesundheitsmanagement;
  2. Litera b
    gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie und Überwachung, einschließlich des Informationsaustausches sowie der Zusammenarbeit bei der Früherkennung von Gesundheitsgefahren wie Vogelgrippe und Grippepandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten;
  3. Litera c
    Prävention und Bekämpfung von nicht übertragbaren Krankheiten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung, Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit und Entwicklung gesundheitsbezogener Forschungsprogramme wie in Artikel 39 vorgesehen sowie Systeme zur Gesundheitsförderung;
  4. Litera d
    Förderung der Umsetzung internationaler Übereinkommen wie des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften, zu deren Vertragsparteien sie gehören;
  5. Litera e
    andere Programme und Projekte zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und Stärkung der Humanressourcen für Gesundheitssysteme und Gesundheitsbedingungen wie einvernehmlich vereinbart.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201077