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Art. 53

Fassungen
ab 01.03.2018 — BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 53 heute01.03.2018 BGBl. III Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.03.2018BGBl. III Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 53

Erfüllung von Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.

(2) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss vorlegen.

(3) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

  1. Litera a
    in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder
  2. Litera b
    in einer Verletzung grundlegender Elemente des Abkommens, d.h. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2.

Vor der Anwendung der Maßnahmen in besonders dringenden Fällen kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die Vertragsparteien zu einer dringenden Sitzung einberufen werden. Im Falle eines derartigen Ersuchens wird innerhalb von 15 Tagen – es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren einen anderen Zeitraum, der jedoch 21 Tage nicht überschreiten darf – eine Sitzung zur gründlichen Untersuchung der Lage einberufen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010179

Dokumentnummer

NOR40201085