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§ 11

Fassungen
ab 25.04.2018 — BGBl. I Nr. 15/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute25.04.2018 BGBl. I Nr. 15/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PRIIP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.04.2018BGBl. I Nr. 15/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldung von Verstößen an die FMA

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die FMA hat über die in Artikel 28, Absatz 2, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. Ziffer eins
      benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. Ziffer 2
      nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40201137