Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PRIIP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Meldung von Verstößen an die FMA
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die FMA hat über die in Art. 28 Abs. 2 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuzeigen.Die FMA hat über die in Artikel 28, Absatz 2, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 an die FMA melden, dürfen deswegen wederArbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
NOR40201137