Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PRIIP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Kosten
§ 13.Paragraph 13,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG oder,
soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Paragraph 3, Absatz eins, für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
NOR40201139