Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PRIIP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Altersvorsorgeprodukte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 gelten als Altersvorsorgeprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1988,, Pensionszusatzversicherungen gemäß Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, EStG 1988 gelten als Altersvorsorgeprodukte gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014,. (2)Absatz 2,Bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. September 2018 über Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 haben Zukunfsvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen vom Kunden jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Verhältnisse und Vorsorgeziele, zu ermitteln und dem Kunden aus den zur Befriedigung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeigneten Verträgen jenen Vertrag zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Weitere gesetzliche Beratungspflichten bleiben unberührt.Bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. September 2018 über Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 haben Zukunfsvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen vom Kunden jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Verhältnisse und Vorsorgeziele, zu ermitteln und dem Kunden aus den zur Befriedigung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeigneten Verträgen jenen Vertrag zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Weitere gesetzliche Beratungspflichten bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
NOR40201128