(2)Absatz 2,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 und 3 bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 3 und 4, Art. 14, Art. 19 und Art. 29a Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 bei Verstößen gegen Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 6,, Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins bis 3, Artikel 9,, Artikel 10, Absatz eins,, Artikel 13, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 14,, Artikel 19 und Artikel 29 a, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, gegenüber Rechtsträgern befugt,
unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
die Bereitstellung eines Basisinformationsblatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 6, 7, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;die Bereitstellung eines Basisinformationsblatts zu untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6, 7, 8, oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genügt, und zugleich aufzutragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des Basisinformationsblatts zu veröffentlichen;
die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu untersagen;die Vermarktung eines verpackten Anlageproduktes für Kleinanleger und Versicherungsanlageproduktes (PRIIP) gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, zu untersagen;
die Vermarktung eines PRIIP gemäß Art. 4 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auszusetzen;die Vermarktung eines PRIIP gemäß Artikel 4, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, auszusetzen;
eine öffentliche Warnung mit Angaben zu der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes auszusprechen.